Rechtsprechung
   VGH Hessen, 10.04.2008 - 9 UZ 1588/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,78971
VGH Hessen, 10.04.2008 - 9 UZ 1588/07 (https://dejure.org/2008,78971)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.04.2008 - 9 UZ 1588/07 (https://dejure.org/2008,78971)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. April 2008 - 9 UZ 1588/07 (https://dejure.org/2008,78971)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,78971) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 01.04.2004 - 6 B 5.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für ein

    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.2008 - 9 UZ 1588/07
    Mit Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 - (GewArch 2004, 488) hat das Bundesverwaltungsgericht auf seine ständige Rechtsprechung zur Problematik des sog. Meisterzwangs Bezug genommen und dargelegt, dass sich durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlichen Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) insoweit keine Änderung ergeben habe.

    Im Übrigen ergeben sich auch unter dem Gesichtspunkt der in der Klagebegründung thematisierten sog. Inländerdiskriminierung im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO i.V.m. der EU/EWR-Handwerksverordnung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 -, a.a.O.; Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31. März 2004 - 22 ZB 03.2260 -, GewArch 2004, 259).

    Soweit der Kläger auf Seite 25 der Antragsbegründung die Auffassung vertritt, dass sämtliche am Gebäude vorkommenden Malerarbeiten Minderhandwerk seien, ist dies angesichts der Ausbildungsdauer von drei Jahren für den Ausbildungsberuf des Malers und Lackierers gemäß § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064) und des in den dortigen Anlagen 1 und 2 enthaltenen umfangreichen Ausbildungsrahmenplans nicht nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 -, a.a.O.; Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. März 2006 - 22 ZB 05.3069 -, juris).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit seinem Ein-Mann-Betrieb das Maler- und Lackierergewerbe nicht handwerksmäßig, sondern als Industriebetrieb betreiben könnte, sind nicht ersichtlich; zudem erweist sich dieses Tatbestandsmerkmal auch - anders als es der Kläger auf Seite 23 (unten) der Antragsbegründung annimmt - als hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 -, a.a.O.).

    Angesichts dessen ist es Sache des Klägers, den Antrag auf bestimmte Betätigungen zu beschränken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 -, a.a.O.; Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 22 ZB 05.2111 -, juris).

    Denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gesetz mit den für eine Ausnahmebewilligung vorausgesetzten Kenntnissen und Fähigkeiten etwa die gleiche Befähigung fordert, wie sie in der Meisterprüfung nachgewiesen werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 -, a.a.O. unter Hinweis auf Beschluss vom 14. Februar 1994 - BVerwG 1 B 152.93 -, NVwZ 1994, 1014; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 275/03 -, GewArch 2004, 21).

    Der genaue Inhalt dieser Anforderungen lässt sich für das jeweilige Berufsbild unter Heranziehung der entsprechenden Meisterprüfungsverordnungen ermitteln und ist damit auch hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 - a.a.O.).

    Ein Verstoß dagegen ist nicht bereits anzunehmen, wenn die Begründung in sachlicher Hinsicht lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig ist; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 275/03

    Meisterprüfung: Ausnahmebewilligung - Nachweis von notwendigen Kenntnissen und

    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.2008 - 9 UZ 1588/07
    Denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gesetz mit den für eine Ausnahmebewilligung vorausgesetzten Kenntnissen und Fähigkeiten etwa die gleiche Befähigung fordert, wie sie in der Meisterprüfung nachgewiesen werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 -, a.a.O. unter Hinweis auf Beschluss vom 14. Februar 1994 - BVerwG 1 B 152.93 -, NVwZ 1994, 1014; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 275/03 -, GewArch 2004, 21).

    Da der Kläger in den betreffenden Handwerken keine Ausbildung absolviert hat und eine langjährige berufliche Tätigkeit - wie sie der Kläger geltend macht - allein zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ausreicht (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 275/03 -, a.a.O.) hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zu Recht angenommen, dass der Nachweis der meistergleichen Fähigkeiten nicht erbracht ist.

    26 Da der Kläger bereits die notwendigen handwerklichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht nachgewiesen hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegen der von dem Kläger auf Seiten 26 f. der Antragsbegründung vertretenen Auffassung auch den Nachweis des zur ordnungsgemäßen Betriebsführung in eigener Verantwortung erforderlichen Mindestmaßes fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagenwissens voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 - BVerwG 1 B 152.93 - a.a.O.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 275/03 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 1 BvR 1730/02

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der alten Handwerksordnung zum

    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.2008 - 9 UZ 1588/07
    Die von dem Bundesverfassungsgericht in dem von dem Kläger angesprochenen Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 - (GewArch 2006, 71) mit Blick auf die Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände - insbesondere die wachsende Konkurrenz aus dem EU-Ausland - geäußerten Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Regelungen über die Ausgestaltung des Meisterzwanges betreffen den Rechtszustand vor In-Kraft-Treten der sog. Großen Novelle zur Handwerksordnung durch das genannte Gesetz vom 24. Dezember 2003, durch das der Meisterzwang deutlich zurückgeführt wurde, so wurde u.a. berufserfahrenen Gesellen der Zugang zur selbständigen Tätigkeit erleichtert.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Ausnahmeregelung des § 8 HwO mit Blick auf die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG großzügig auszulegen und anzuwenden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29. August 2001 - BVerwG 6 C 4.01 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.02.1994 - 1 B 152.93

    Anforderungen an die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Eintragung in

    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.2008 - 9 UZ 1588/07
    Denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gesetz mit den für eine Ausnahmebewilligung vorausgesetzten Kenntnissen und Fähigkeiten etwa die gleiche Befähigung fordert, wie sie in der Meisterprüfung nachgewiesen werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 -, a.a.O. unter Hinweis auf Beschluss vom 14. Februar 1994 - BVerwG 1 B 152.93 -, NVwZ 1994, 1014; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 275/03 -, GewArch 2004, 21).

    26 Da der Kläger bereits die notwendigen handwerklichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht nachgewiesen hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegen der von dem Kläger auf Seiten 26 f. der Antragsbegründung vertretenen Auffassung auch den Nachweis des zur ordnungsgemäßen Betriebsführung in eigener Verantwortung erforderlichen Mindestmaßes fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagenwissens voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 - BVerwG 1 B 152.93 - a.a.O.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 275/03 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.08.2001 - 6 C 4.01

    Ausnahmefall; Bäckerhandwerk; großer Befähigungsnachweis; Handwerkskammer;

    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.2008 - 9 UZ 1588/07
    Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 29. August 2001 - BVerwG 6 C 4.01 - (BVerwGE 115, 70) von seiner gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG fortbestehenden Bindung an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1961 ausgegangen, hat darüber hinaus aber ausgeführt, dass auch unbeschadet der Bindung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten werde, dass der große Befähigungsnachweis verfassungskonform sei, dass wegen der darin liegenden empfindlichen Eingriffe in die Freiheit selbständiger Berufsausübung jedoch eine grundrechtsfreundliche, großzügige Auslegung und Anwendung der Ausnahmetatbestände geboten sei.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Ausnahmeregelung des § 8 HwO mit Blick auf die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG großzügig auszulegen und anzuwenden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29. August 2001 - BVerwG 6 C 4.01 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 31.03.2000 - 1 BvR 608/99

    Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Gewerbebetriebs

    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.2008 - 9 UZ 1588/07
    In seiner Entscheidung vom 31. März 2000 - 1 BvR 608/99 - (NVwZ 2001, 187) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Befähigungsnachweis für das Handwerk bereits entschieden seien.

    Auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger auf Seite 11 der Antragsbegründung angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2000 - 1 BvR 608/99 - (a.a.O.) ergibt sich keine andere Wertung.

  • BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 26.91

    Handwerk - Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers

    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.2008 - 9 UZ 1588/07
    Auch unter Berücksichtigung des von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 26/91 - (GewArch 1993, 329) ergibt sich keine andere rechtliche Würdigung.
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.2008 - 9 UZ 1588/07
    Das Bundesverfassungsgerichts hat bereits mit Beschluss vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 - (BVerfGE 13, 97) entschieden, dass das grundsätzliche Erfordernis des großen Befähigungsnachweises in Form der Meisterprüfung mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar sei.
  • BVerfG, 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.2008 - 9 UZ 1588/07
    In einem ähnlichen Kontext erging die ebenfalls von dem Kläger angesprochene Entscheidung vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 - (NVwZ 2003, 856 f.), in der das Bundesverfassungsgericht dargelegte, dass es einem Betroffenen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht zuzumuten sei, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen, er habe vielmehr ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als "fachspezifischere" Rechtschutzform einzuschlagen, insbesondere wenn ihm ein Ordnungswidrigkeitenverfahren drohe.
  • VGH Bayern, 02.02.2006 - 22 ZB 05.2111
    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.2008 - 9 UZ 1588/07
    Angesichts dessen ist es Sache des Klägers, den Antrag auf bestimmte Betätigungen zu beschränken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 -, a.a.O.; Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 22 ZB 05.2111 -, juris).
  • VGH Bayern, 10.04.2006 - 22 ZB 05.2620
  • VGH Bayern, 29.03.2006 - 22 ZB 05.3069
  • VGH Bayern, 31.03.2004 - 22 ZB 03.2260
  • VG Köln, 21.10.2010 - 1 K 3096/08

    Vereinbarkeit der ausschließlichen Ausübung eines selbstständigen Betriebs eines

    vgl. zur Einstufung von Verputzarbeiten als wesentliche Teiltätigkeiten des Stuckateurhandwerks: HessVGH, Beschluss vom 10. April 2008 - 9 UZ 1588/07 - (insbesondere S. 8 des Entscheidungsabdrucks) und BayVGH, Beschluss vom 10. April 2006 - 22 ZB 05.2620 -.
  • VGH Hessen, 17.09.2008 - 9 A 1434/08

    Prüfung der Voraussetzungen einer Eintragung in die Handwerksrolle

    Schließlich vermögen auch die Ausführungen auf Seite 11 der Antragsbegründung im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 10. April 2008 in dem Verfahren 9 UZ 1588/07 die Zulassung des begehrten Rechtsmittels nicht zu rechtfertigen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht